Berufliche E-Mails in der Bahn bearbeiten? Meist ist das gestattet, aber Datenschutz und Diskretion sind dabei entscheidend.
Achtung vor fremden BlickenWas bei mobiler Arbeit in Bus und Bahn zu beachten ist

Egal, ob Zug oder im Café: Rechtlich gesehen darf der Bildschirm beim mobilen Arbeiten nicht einsehbar sein.
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Arbeiten in Bus und Bahn: Rechtliche Grundlagen und was zu beachten ist. Im Gegensatz zur Tätigkeit im Homeoffice, die an die eigene Wohnung gebunden ist, fehlt beim mobilen Arbeiten ein definierter Arbeitsort. Die Tätigkeit kann prinzipiell an jedem beliebigen Ort ausgeübt werden. Stellt sich die Frage, ob dies auch für öffentliche Verkehrsmittel wie Züge oder Busse gilt?
„Beim mobilen Arbeiten kann von dort aus gearbeitet werden, wo man sich gerade aufhält“, erläutert der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Peter Meyer. Dies umfasst prinzipiell auch die Tätigkeit auf Reisen. Demnach ist es Mitarbeitern im Normalfall gestattet, während einer Zugfahrt zu arbeiten, es sei denn, eine vertragliche Regelung mit dem Arbeitgeber verbietet dies ausdrücklich.
Datenschutz und Vertraulichkeit unterwegs
Personen, die mobil im öffentlichen Raum tätig sind, haben dennoch die Verpflichtung, die gebotene Diskretion zu gewährleisten. Laut Meyer stellt es einen Bruch dieser Pflicht dar, wenn Dokumente oder Daten auf dem Monitor für Dritte einsehbar sind. Folglich muss sichergestellt sein, dass Unbeteiligte keine Sicht auf den Bildschirm des Laptops oder anderer Geräte erhalten.
Auch bei Besprechungen ergeben sich Herausforderungen. Eine regelkonforme Teilnahme an Meetings vom Zug aus ist kaum umsetzbar, wenn aktive Wortbeiträge erforderlich sind. Der Grund dafür ist, dass keine andere Person in der Umgebung die Inhalte des Gesprächs mitverfolgen darf.
Keine automatische Erlaubnis für mobiles Arbeiten
Es ist von Bedeutung, dass eine mobile Tätigkeit, ähnlich wie die Arbeit im Homeoffice, keinesfalls einen automatischen Anspruch darstellt, wie die dpa meldet. Regelungen hierfür kann der Arbeitgeber festlegen, etwa durch den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Zur Person: Peter Meyer ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig und zudem Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). (red)
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