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Netto-KlageGericht in Bamberg hält exklusive App-Rabatte für zulässig

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Rabatt-App von Lebensmittelhändler Netto

Discounter Netto bietet Kunden in seiner App zusätzliche Rabatte an. (Symboldbild)

Verbraucherschützer zogen wegen exklusiver App-Angebote gegen Netto vor Gericht. Eine Klage wegen Diskriminierung wird aber voraussichtlich scheitern.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Discounter Netto auch zukünftig Preisnachlässe bewerben darf, die nur per Smartphone-Anwendung verfügbar sind. Am Oberlandesgericht Bamberg wurde einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes wenig Erfolgsaussicht eingeräumt. Laut einer Meldung der dpa bezeichnete der Vorsitzende Richter des 3. Zivilsenats, Rainer Sellnow, das Verfahren während der mündlichen Verhandlung als „klaren Fall“.

Die Verbraucherschützer sehen in der Vorgehensweise eine Diskriminierung und einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Auslöser des Rechtsstreits war ein Werbeprospekt des Discounters, der einen Sonderrabatt von „15 Prozent auf Alles“ versprach. Die Bedingung für die Einlösung war jedoch die alleinige Nutzung der Netto-App. Die Kläger argumentieren, dass dadurch Menschen mit Behinderung sowie ältere oder sehr junge Personen einen Nachteil hätten, da ihnen die Verwendung solcher Geräte oder Anwendungen oft nicht möglich sei oder gestattet werde.

Argumentation des Gerichts

Diese Einschätzung wird vom Gericht anscheinend nicht geteilt. In der Begründung hieß es, der Händler biete die Anwendung allen Personen ab einem Alter von 14 Jahren an. Es sei nicht seine Pflicht, dabei auf persönliche Präferenzen, Kompetenzen oder die spezifischen Gegebenheiten jedes Einzelnen Rücksicht zu nehmen.

Darüber hinaus sei die Zugänglichkeit der App nicht einheitlich zu beurteilen. Wie die dpa weiter berichtet, führte das Gericht als Beispiel an, dass Menschen mit Sehbehinderung gegebenenfalls leichter mit der Anwendung interagieren könnten als mit gedruckter Werbung.

Dem Rechtsbeistand der klagenden Partei machte das Gericht kaum Hoffnung, eine Revision zuzulassen. Die finale Urteilsverkündung in der Sache (Az. 3 UKl 16/25 e) ist für den späten Nachmittag angesetzt. (red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.