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Klarna und PaypalLeverkusener Verbraucherschützer raten zur Vorsicht beim Käuferschutz

Lesezeit 4 Minuten
Team der Verbraucherzentrale Leverkusen: Bernhard Pilch (Leiter), Nina Joost (kurze Haare), Désirée Bolduan (lange Haare)

Team der Verbraucherzentrale Leverkusen (v.l.): Bernhard Pilch (Leiter), Nina Joost und Désirée Bolduan.

Bezahldienste wie Paypal oder Klarna werben mit der Option „sicheres Zahlen“. Was steckt hinter dem als verbraucherfreundlich angepriesenen „Käuferschutz“?

Schon wieder ein Schnäppchen gemacht - und dann hat das bestellte Handy, Spielzeug oder Küchengerät einen Mangel oder kommt gar nicht erst an. Wer seine Käufe über Finanzdienstleister wie Paypal oder Klarna abwickelt, muss einiges beachten. Darauf weist die Verbraucherzentrale in Leverkusen hin. Bei ihr seien Beschwerden über die Rückabwicklung von Zahlungen ein „leidiges Thema“ und sie warnt, sich zu sehr auf den „Käuferschutz“ zu verlassen, den diese Dienstleister anbieten. 

Bei kleineren Beträgen und wenn der Fall klar ist, wie zum Beispiel, wenn bestellte Ware gar nicht ankommt, kann diese Option besser als nichts sein, räumt Bernhard Pilch, Leiter der Verbraucherzentrale ein. Doch geht es um speziellere Fälle - reklamiert man beispielsweise eine Sendung, die auf dem Rückweg nicht beim Händler ankommt - kann es für Kunden schwieriger werden, hier an ihr Recht zu kommen. Denn oftmals würden viele Ausnahmen gelten, darauf weisen die Verbraucherschützer hin und raten dazu, ins Kleingedruckte zu gucken. Für den freiwilligen Käuferschutz der Zahlungsdienstleister gelten auch ganz andere Bedingungen als bei gesetzlichen Garantien, darauf weist Bernhard Pilch mit seinen Kolleginnen hin.

Gesetzliche Richtlinien sind viel strenger als die freiwilligen Leistungen der Dienstleister

„Gesetzlich steht einem eine 14-tägige Widerrufsfrist zu“, erklärt Nina Joost. Dann komme eine zweijährige Gewährleistung dazu: Geht ein Produkt innerhalb eines Jahres kaputt, kann man es reklamieren und muss lediglich nachweisen, dass man es gekauft hat. Nach dem einen Jahr müsse der Kunde beweisen, dass er das Produkt sachgerecht behandelt hat. Und weiterhin schützt der Gesetzgeber die Verbraucher, in dem er den Händler haften lässt, sollte ein Paket nicht ankommen  - das gilt auch für Rücksendungen.

All diese Rechte hat der freiwillige Käuferschutz von beispielsweise Paypal oder Klarna nicht. Man solle also immer darauf achten, welche Fristen diese Dienstleister haben, um beispielsweise etwas zu reklamieren. Übrigens: Grundsätzlich schwierig wird es bei Käufen über Privatpersonen. Kauft jemand etwas zum Beispiel über Ebay Kleinanzeigen von einer Privatperson, gilt der gesetzliche Schutz nicht. Und wenn man beim Bezahlen mit Paypal die kostenfreie Option „Geld an Freunde und Familie senden“ genommen hat, springt der Käuferschutz ebenfalls nicht ein.

Man sollte auch aufpassen, wo man genau etwas bestellt: Viele Versandhändler wie Otto oder Mediamarkt - Amazon sowieso - fungieren mittlerweile als Plattform, wo man Produkte von weiteren Händlern kaufen kann. Und: Nie einfach das Geld bei Paypal zurückbuchen lassen, raten die Verbraucherschützer, sondern in Kontakt treten, sonst komme sofort das Inkassoschreiben. Und auf mögliche Fehler achten: Ein Kunde hatte ein Hotelzimmer über Klarna gebucht und hat es gemäß den Bedingungen kostenfrei storniert. Trotzdem erhielt er mehrere Zahlungsaufforderungen. Ob das Masche sei oder ein Versehen, können auch die Verbraucherschützer nicht abschätzen. Man sollte in so einer Situation in Kontakt mit dem Bezahldienst treten, aber nicht einfach zahlen.

„Uns ist es wichtig, bei diesem Thema mehr Transparenz zu schaffen“, erklärt Nina Joost. Der Käuferschutz könne einem helfen, er biete einem aber nie den ganzen Schutz des Gesetzes.

Grundsätzlich hat die Verbraucherzentrale in Leverkusen immer viel mit unerwünschten kostenpflichtigen Abos wie beispielsweise von Zeitschriften zu tun. Oftmals werde die Freundlichkeit von älteren Menschen „schamlos ausgenutzt“, sagt Bernhard Pilch, und auch sprachliche Barrieren bei Menschen mit Migrationshintergrund können mit hineinspielen. Handyverträge wie das ganze Thema Telekommunikation seien sowieso ein „Dauerbrenner“.

Ärger mit einer Fitnessstudiokette

Neu sind seit Anfang des Jahres mehrere Anfragen zu Zahlungsaufforderungen. Mehrere ehemaligen Kunden der Fitnessstudiokette „Fitnessking“ hätten sich gemeldet. Vor wenigen Jahren habe die ihr Studio in Leverkusen geschlossen. Einige Kunden und Kundinnen hätten daraufhin nicht gekündigt. Warum auch, könnte man denken, der Beitrag wurde ja sowieso nicht mehr abgebucht. Nun das böse Erwachen: Die Kette verlangt, dass die Beiträge der letzten Jahre gezahlt werden. Und viele hätten ihre alten Verträge auch nicht mehr. Nicht einfach zahlen, rät die Verbraucherzentrale, sondern sich beraten lassen und verschiedene Optionen prüfen. Es gebe da einige mögliche Hebel, wie beispielsweise Verjährungen oder den Hinweis darauf, dass die nächste Filiale sehr weit weg sei.


Vorträge können gebucht werden

Das Team der Verbraucherzentrale Leverkusen berät auch präventiv zu dem Thema Onlineshopping und Käuferschutz. Désirée Bolduan geht in Schulen oder Vereine und klärt auf. Anfragen für solche Vorträge gehen an die Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/leverkusen.