Abo

Prozess in SiegburgKieferchirurg zieht Elfjähriger den falschen Zahn

3 min
Zahnarzt und Patientin im Behandlungszimmer

Die Mutter hatte den Operateur auf 2000 Euro Schmerzensgeld verklagt. Im Zivilprozess wurde ein Vergleich geschlossen. (Symbolbild)

Der Kieferchirurg räumte vor dem Siegburger Zivilgericht ein, die Extraktionsanweisung des behandelnden Kieferorthopäden nicht gelesen zu haben.

Der Zahn Nummer 34 sollte entfernt werden, so stand es auf der Extraktionsanweisung eines Kieferorthopäden. Doch der Kollege, an den die Elfjährige überwiesen worden war, hatte den Wisch gar nicht gelesen. Er zog den im Unterkiefer gegenüberliegenden Zahn 44. Die Mutter des Mädchens war empört und erhob Schmerzensgeldklage.   

Der Fall wurde nun vor dem Siegburger Zivilgericht verhandelt. Wie konnte die Verwechslung im Juni 2024 passieren? Dafür gab es eine Erklärung: Im Januar war beim Erstgespräch noch von zwei Zähnen, den Nummern 34 und 44, die Rede gewesen, die für die komplexe kieferorthopädische Behandlung weichen sollten, da zu wenig Platz im Kiefer war.

Mutter der Patientin forderte vor dem Siegburger Zivilgericht 2000 Euro

Man habe sich auf eine Operation unter Vollnarkose verständigt, sagte der beklagte Kieferchirurg in der Verhandlung. Seiner Auffassung nach sollten die Zähne jedoch nicht am selben Tag, sondern nacheinander mit vom Orthopäden bestimmten zeitlichem Abstand gezogen werden.

Die Mutter der Patientin hatte ihren Kieferorthopäden indes so verstanden, dass es im Januar noch offen war, ob wirklich beide Zähne entfernt werden müssten. „Im März habe ich telefonisch in der Praxis mitgeteilt, dass nur einer raus sollte“, so die Klägerin. Sie sei nach der Nummer gefragt worden, „die wusste ich aber nicht, ich bin ja Laiin“. Zum ambulanten OP-Termin habe sie die originale Extraktionsanweisung mitgebracht, in der der Zahn 34 aufgeführt war, und an der Theke abgegeben.   

Doch der Operateur las diese Information nicht, schaute lediglich in seine Akte und entfernte den falschen Zahn, die Nummer 44. Der Irrtum sei erst später dem Kieferorthopäden aufgefallen, der seine Behandlung nicht wie geplant habe fortsetzen können.

Sie habe deshalb schnell einen anderen Zahnarzt suchen müssen, damit dieser Nummer 34 entferne. Es müssten ja auch die gekippten Frontzähne des Mädchens begradigt werden, dafür hätte der Orthopäde die Nummer 44 gebraucht. Durch die Lücke sei dies erheblich komplizierter geworden.   

Der Kieferchirurg hatte seinen Fehler schon kurz nach der OP in zwei Telefonaten eingestanden. Gegenüber dem behandelnden Kollegen und gegenüber der Mutter mit den Worten: „Es bleibt mir nichts anderes übrig als zu sagen, tut mir leid.“ Seiner Ansicht nach war die Verwechslung aber nicht gravierend. Der Zahn 44 hätte ohnehin rausgemusst aufgrund der Symmetrie des Zahnbildes, erklärte er, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt.

„Das kann ich Ihnen anhand des Röntgenbildes erklären“, bot der Mediziner Richterin Gerlind Keller an. Die lehnte dankend ab. Nannte seine Erklärung aber logisch nachvollziehbar. Die Frage sei, wie gravierend die Folgen des Irrtums für die Patientin seien. Die Klägerseite hatte 2000 Euro Schmerzensgeld gefordert.

Sie regte einen Vergleich an. Würden sich die Parteien nicht einig, bräuchte sie für ein Urteil mehr Expertise, die Zeugenaussage des Kieferorthopäden und eventuell ein medizinisches Gutachten, was Zeit und Geld koste.

Die Parteien einigten sich vor dem Siegburger Zivilgericht auf die Zahlung von 750 Euro

Die Mutter und der Mediziner verständigten sich, unterstützt von ihren Anwälten, in der Verhandlungspause auf dem Gerichtsflur auf einen Kompromiss. Der Kieferchirurg zahlt an das Mädchen 750 Euro, damit seien alle Folgen abgeglichen. Auch das Praxispersonal sei damit nicht mehr in der Haftung. Ob die Summe die Versicherung des Mediziners übernehme, sei unklar, sagte der Rechtsvertreter des Beklagten.   

Die Mutter und ihr Rechtsbeistand waren ebenfalls zufrieden mit der Lösung. Ihre Tochter sei weiterhin in Behandlung, die Lücke, die durch die irrtümliche Extraktion entstand, sei auch nach 20 Monaten immer noch sichtbar: „Der Orthopäde versucht, sie zu schließen.“ 

Die Verfahrenskosten werden aufgeteilt, 62,5 Prozent zahlt die Klägerseite, 37,5 Prozent der Beklagte. Zu erwarten sind nur wenige hundert Euro, da sich die Kosten wie auch die Anwaltshonorare nach dem Streitwert richten. Den setzte die Richterin auf 2000 Euro fest. Das Urteil wird erst dann rechtsgültig, wenn innerhalb von drei Wochen keine Partei widerspricht.