Die schwarz-rote Regierung bringt auf den Weg, was die Ampel nicht mehr geschafft hatte: Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf von Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) beschlossen, um den Missbrauch von Lachgas als Rauschmittel zu unterbinden. Welche Verbote künftig gelten.
Fokus auf JugendschutzNeue Regelungen für Lachgas und K.O.-Tropfen

Ein Warenautomat, unter anderem mit Lachgasflaschen bestückt, steht vor einem Ladengeschäft. . Julian Stratenschulte
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Die Bundesregierung hat das Verbot von Lachgas als Partydroge und von sogenannten K.O.-Tropfen auf den Weg gebracht. Das Kabinett beschloss am Mittwoch einen entsprechenden Gesetzentwurf von Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU). Danach darf Lachgas nicht mehr in einer Form hergestellt und verkauft werden, die einen Missbrauch als Rauschmittel ermöglicht. An Kinder und Jugendliche darf Lachgas generell nicht mehr abgegeben werden.
Zudem soll es künftig grundsätzlich untersagt sein, Lachgas über den Versandhandel oder Automaten zu verkaufen. „Gerade für Kinder und Jugendliche ist der Konsum mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden“, sagte Warken. „Die Folgen können gravierend sein, etwa Gefrierverletzungen oder Bewusstlosigkeit – bis hin zu bleibenden neurologischen Schäden“, warnte sie.
Lachgas auf dem Vormarsch
Lachgas, also Distickstoffmonoxid (N2O), ist seit einigen Jahren als Partydroge auf dem Vormarsch. Die Konsumenten atmen den euphorisierenden Stoff über Luftballons ein. Die Substanz ist bisher in Deutschland frei verfügbar und kann etwa in Sahnekapseln oder größeren Kartuschen im Supermarkt, in Tabakläden oder im Internet gekauft werden.
Einen Entwurf für das Verkaufsverbot hatte noch Warkens Amtsvorgänger Karl Lauterbach (SPD) vorgelegt. Er wurde wegen des vorzeitigen Endes der Wahlperiode aber nicht mehr umgesetzt. Einige Städte und Länder haben daher zwischenzeitlich eigene Regelungen eingeführt.
„Missbrauch von Industriechemikalien“
Warken will mit der nun beschlossenen Gesetzesänderung auch Handel und Vertrieb von K.O.-Tropfen verbieten. Konkret geht es um die beiden Chemikalien Gammabutyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO). Täter schütten die geschmacks- und geruchlosen Chemikalien unbemerkt in die Getränke ihrer Opfer.
Nach einigen Minuten wird den Opfern dadurch schwindelig, sie können bewegungsunfähig werden und das Bewusstsein verlieren. Täter nutzen die Zeit etwa für Sexualdelikte oder um ihre Opfer auszurauben. Auch dieses Verbot hatte Lauterbach bereits geplant. „Vermeintlich harmlose Industriechemikalien dürfen nicht länger missbraucht werden“, sagte Ministerin Warken zur Begründung für das Verbot.
Ausnahmen vom Verbot
Weil Lachgas und die beiden anderen Chemikalien als Grundstoffe in der Industrie dienen, sind Ausnahmen von den Verboten vorgesehen. Die industrielle, gewerbliche oder wissenschaftliche Nutzung als „anerkannte Verwendung“ soll dem Gesetzentwurf zufolge erlaubt bleiben, solange ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Das soll zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Menge des fraglichen Stoffes im fertigen Produkt so gering ist, dass ein Missbrauch unwahrscheinlich ist.
So ist beispielsweise die Verwendung von GBL in Nagellackentfernern weiter erlaubt. Bei Lachgas sollen Kartuschen mit bis zu acht Gramm Füllmenge auf dem Markt bleiben können, die zum Aufschäumen von Schlagsahne genutzt werden. Hier gilt allerdings das Verbot der Abgabe an Minderjährige und das Versandhandelsverbot. Keinerlei Einschränkungen gibt es dagegen für Fertigsprühsahne, in der Lachgas in geringer Menge als Treibmittel enthalten ist.
Das Gesetz muss nun im Bundestag beraten werden. Es ist allerdings unstrittig. Die Beschlussfassung im Parlament ist für Herbst geplant. Es soll dann drei Monate nach der Verkündung in Kraft treten, damit sich der Handel auf das Verbot einstellen kann.