Der Angeklagte aus Weilerswist schwieg zum Unfall. Sein Anwalt schilderte stattdessen sein Leben.
Fragen bleiben offenWarum der Prozess nach dem Unfall in Metternich keinen unberührt ließ

Der Angeklagte aus der Gemeinde Weilerswist ließ sich vor Gericht nicht zum Unfallhergang ein.
Copyright: Tom Steinicke
Fast zwei Jahre nach dem Unfall auf der L163 zwischen Metternich und Weilerswist, bei dem zwei junge Männer ums Leben kamen, ist das Geschehen vor Gericht aufgearbeitet worden. Das Amtsgericht Euskirchen sprach den 35-Jährigen, der den Wagen steuerte, der die beiden erfasste, der fahrlässigen Tötung schuldig. Richterin Dr. Verheyden verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 7500 Euro, aufgeteilt in 150 Tagessätze zu je 50 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Was war auf der L163 bei Metternich passiert?
In der Nacht zum Rosenmontag 2024 hatte der Angeklagte auf der L163 zwischen Metternich und Weilerswist einen Überholvorgang eingeleitet. Der genaue Verlauf dieses Überholvorgangs war ein wesentlicher Bestandteil der Gerichtsverhandlung, Zeugen machten dazu jedoch unterschiedliche Angaben.
Auf der Fahrbahn erfasste der Wagen zwei entgegenkommende junge Männer im Alter von 18 und 20 Jahren. Sie hatten zuvor die Karnevalsparty in Metternich besucht und sich zu Fuß auf den Weg zu einem Schnellrestaurant in Weilerswist gemacht, nachdem ihre Freunde bereits mit dem Auto vorausgefahren waren. Der 20-Jährige aus Weilerswist starb noch an der Unfallstelle, der 18-jährige Bonner wenig später im Euskirchener Marien-Hospital.
Nach dem Unfall wurden sowohl den beiden Opfern als auch dem Fahrer Blutproben entnommen. Im entsprechenden Gutachten heißt es, dass beide Fußgänger Alkohol getrunken und mehr als 1,2 Promille Alkohol im Blut hatten. Der Angeklagte, der zuvor ebenfalls Gast der Karnevalsparty gewesen war, hatte hingegen weder Alkohol noch Drogen konsumiert.
Welche Erkenntnisse hat der Sachverständige?
Ein Sachverständiger analysierte aufgrund der vorhandenen Spuren den Unfallhergang, um eine möglichst genaue Rekonstruktion des Geschehens geben zu können.
Auf der Straße, die nachts nicht beleuchtet ist, darf Tempo 100 gefahren werden, es besteht kein Überholverbot. Zu schnell gefahren ist der 35-Jährige laut Sachverständigem nicht. Er hatte kein Fernlicht, sondern nur das Abblendlicht eingeschaltet. Er fuhr auf der linken Fahrspur, als er die Fußgänger erfasste – der dazu führende Überholvorgang spielte in den Zeugenaussagen eine wesentliche Rolle.
Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass der Überholvorgang bei der herrschenden Dunkelheit, den durch das Abblendlicht eingeschränkten Sichtverhältnissen und im Wissen, dass Menschen zu Fuß von der Karnevalsparty unterwegs sein könnten, nicht vertretbar gewesen sei.
DNA-Spuren wurden gesichert, dennoch bleiben Fragen
DNA-Spuren dienten zwar dazu herauszufinden, welcher der jungen Männer genau wie und wo vom Auto erfasst wurde. Doch nicht alles lässt sich durch Spuren, Proben und Berechnungen herausfinden. Die Frage, ob die Opfer möglicherweise unmittelbar vor dem Unfall auf die Fahrbahn gesprungen sind, bleibt offen, da auch die Zeugen dazu keine klaren Aussagen machten.
Berechnet hat der Sachverständige, ob und wenn ja bei welcher Geschwindigkeit der Unfall vielleicht vermeidbar gewesen wäre. Dies, so der Experte, sei bei einer Geschwindigkeit von maximal 53 Stundenkilometern möglich gewesen.
Warum dauerte der Prozess fast acht Stunden?
Der Mittwoch war ein ungewöhnlich langer Verhandlungstag vor dem Euskirchener Amtsgericht. Während etwa die Eröffnung, die von seinem Anwalt verlesene Erklärung des Angeklagten, Plädoyers oder die Urteilsbegründung mit jeweils rund einer Viertelstunde vergleichsweise wenig Zeit in Anspruch nahmen und die Pausen mit etwa 45 Minuten überschaubar waren, war die Vernehmung der insgesamt elf Zeugen sehr zeitaufwendig.
Vor allem, da sich durch die Aussage einer heute 20 Jahre alte Frau, die auf der Rückbank des VW Polo des Angeklagten gesessen hatte, neue Aspekte ergaben. Sie sagte aus, dass der Angeklagte den Überholvorgang direkt nach dem Ortsausgang Metternich begonnen habe, links an einer längeren Verkehrsinsel vorbeigefahren und über mehrere hundert Meter auf der linken Spur geblieben sei.

Mehrere Aktenordner enthalten die Unterlagen für den Prozess.
Copyright: Tom Steinicke

Auch knapp zwei Jahre nach dem Unfall erinnern an der L163 bei Metternich zwei Kreuze an den Tod der beiden jungen Männer.
Copyright: Tom Steinicke
Dies habe sie damals der Polizei nicht gesagt, weil sie sich von ihrem damaligen Freund unter Druck gesetzt gefühlt habe. Auch der Angeklagte habe nach dem Unfall mehrfach versucht, Kontakt zu ihr aufzunehmen. Dies habe sie unterbunden – unter anderem, indem sie seine Nummer blockiert habe.
Wie genau sich der Überholvorgang gestaltet hat, konnte jedoch im Verfahren nicht geklärt werden, da weitere Zeugen unterschiedliche Aussagen dazu machten oder sich nicht konkret erinnern konnten. Dass die Richterin das Überholmanöver am Ende des Prozesses als „sinnlos“ bewerten sollte, fußt in der Aussage der vom Angeklagten überholten Autofahrerin: Sie sowie der Angeklagte seien auf der Party in Metternich gewesen. Dort habe man vereinbart, ihren Wagen zu ihr nach Hause zu bringen, um von dort im Auto des Angeklagten gemeinsam zu einer weiteren Party zu fahren.
Wie plädierten Verteidigung und Staatsanwaltschaft?
Der Prozess hat keinen im Gerichtssaal unberührt gelassen. „Es war ein schlimmes Verfahren, das allen Beteiligten einiges abverlangt hat“, sagte der Staatsanwalt. Aufgrund der Anklage und nach der Beweisaufnahme kam er zu dem Schluss, dass der 35-Jährige der fahrlässigen Tötung schuldig sei, das Strafmaß jedoch an der unteren Grenze liegen solle. Er forderte eine Geldstrafe von 3000 Euro.
Die Verteidigung sprach von einer „riesigen Tragödie“. Der Prozess könne nicht wiedergutmachen, was in der Karnevalsnacht 2024 geschehen sei: „Zwei Menschen fehlen.“ Im Plädoyer sprachen sich die Anwälte gegen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aus. Für die Verletzung der Sorgfaltspflicht aufgrund des nicht eingeschalteten Fernlichts sei jedoch eine Geldstrafe von 1800 Euro zu verhängen.
Nutzte der Angeklagte sein „letztes Wort“?
Bevor das Gericht sich zur Beratung zum Urteil zurückzog, hatte der Angeklagte das Wort. Diese Gelegenheit nutzte der 35-Jährige, sich in Richtung der Hinterbliebenen zu äußern: „Es tut mir unendlich leid, was passiert ist.“
Wie begründete die Richterin ihr Urteil?
Die Richterin verurteilte den 35-Jährigen zu einer Geldstrafe von 7500 Euro, sah aber vom Entzug des Führerscheins ab. Diese Option besteht noch für die Fahrerlaubnisbehörde – also den Kreis –, war aber nicht Gegenstand des Verfahrens.
In der Urteilsbegründung führte Richterin Verheyden aus, dass der Angeklagte sich seit dem Unfall nichts habe zuschulden kommen lassen und ihn das Geschehen sichtlich geprägt habe. Sie kommt zu dem Schluss, dass der heute 35-Jährige in der Unfallnacht beim Überholen die Übersicht über die Verkehrslage verloren und damit gegen die erforderliche Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr verstoßen hat. Auch wenn an der Stelle Tempo 100 erlaubt und überholen nicht verboten sei, sei der Überholvorgang unvertretbar gewesen.
Sie hätten dort nicht überholen dürfen, weil es nicht gefahrlos möglich war. Zudem war es völlig grundlos.
„Sie hätten dort nicht überholen dürfen, weil es nicht gefahrlos möglich war. Zudem war es völlig grundlos“, betonte die Richterin: „Nur weil da 100 km/h steht, heißt das noch lange nicht, dass das auch die angemessene Geschwindigkeit in dieser Situation ist.“ Niemand könne sich von der Pflicht zur Sorgfalt im Straßenverkehr freimachen, so Verheyden: „Wenn wir die nicht beachten, müssen wir die Konsequenzen und die Verantwortung dafür übernehmen.“ Auch sie führte an, dass das Wissen um die Karnevalsparty eine Pflicht zur besonderen Vorsicht bedeute.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, zum Unfallzeitpunkt weder Alkohol noch Drogen konsumiert hatte und nach dem Unfall sofort den Notruf gewählt hatte. Das Protokoll des sieben Minuten dauernden Notrufs war im Zuge der Beweisaufnahme verlesen worden.
Nachdem zwei junge Menschen ihr Leben verloren haben, war für die Richterin bei der juristischen Aufarbeitung allein das schuldhafte Handeln des Angeklagten zu bewerten. Dabei kam sie zu dem Schluss, dass sein Verschulden eher gering und eine Freiheitsstrafe daher nicht angezeigt sei.
35-Jähriger wollte sich nach dem Unfall das Leben nehmen
Der Fahrer, der in der Nacht zum Rosenmontag 2024 in einen Unfall verwickelt war, bei dem zwei junge Menschen ums Leben kamen, stammt aus der Gemeinde Weilerswist und ist 35 Jahre alt. Zu seiner Person äußerte er sich vor dem Amtsgericht nicht. Stattdessen verlas sein Anwalt eine Erklärung zu seiner Biografie, nicht aber zu den Ereignissen rund um das Unfallgeschehen. Dazu schwiegen sowohl der Angeklagte als auch seine beiden Verteidiger. In einem stabilen und liebevollen Elternhaus ist er gemäß der Erklärung aufgewachsen.
„Dort habe ich gelernt, Verantwortung zu übernehmen und soziale Werte zu leben“, verlas der Anwalt für den 35-Jährigen. Er arbeitete in verschiedenen Bereichen. Bei der Kommunalwahl im vergangenen Jahr kandidierte der Mann für ein wichtiges politisches Amt. „Der Unfall und die Todesfälle haben mein ganzes Leben verändert“, ließ der Angeklagte durch seinen Anwalt vor Gericht vortragen: 2023 sei sein Großvater gestorben, wenige Tage nach dem Unfall in Metternich sein Vater.
Bei der Kommunalwahl für ein politisches Amt kandidiert
„Ich empfinde das nicht als Strafe im juristischen Sinn, sondern als etwas, das mich seelisch dauerhaft zeichnet – eine Art lebenslange Wunde.“ Am 13. Februar 2024, dem Veilchendienstag, kam es nach Angaben des Gerichts zu einem Polizeieinsatz, bei dem erneut der Angeklagte eine Rolle spielte.
Wie Richterin Dr. Verheyden verlas, hatte er sich das Leben nehmen wollen. Mithilfe einer Handyortung konnte er gefunden und gerettet werden. Zum Unfallgeschehen ließ der 35-Jährige sich vor Gericht nicht ein. „Das ist sein gutes Recht, aber es mildert das Urteil dann eben auch nicht ab“, sagte die Vorsitzende: „Wer nach eigener Auskunft so gezeichnet ist, dass nichts mehr geht, muss mir in einer Hauptverhandlung überzeugender erklären, warum er gleichzeitig für ein öffentliches Amt kandidiert. Das ist natürlich sein Recht – aber plausibel ist das nicht.“

