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„Diva“ tritt „Bella“Streit um Verletzung auf der Weide landet vor Kölner Gericht

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Um den Tritt eines Pferdes drehte sich der Fall vor dem Kölner Landgericht.

Um den Tritt eines Pferdes drehte sich der Fall vor dem Kölner Landgericht. 

Die Halterin des verletzten Pferdes wollte Schadensersatz für die entstandenen Behandlungskosten.

Es ist ein Fall um Schadensersatz, den das Kölner Landgericht mit den Worten „Stutenbissigkeit auf der Weide“ umschreibt. Die Protagonistinnen: „Bella“ und „Diva“, die sich beim gemeinsamen Traben so sehr in die Mähne bekommen haben, dass eine der Stuten in der Tierklinik versorgt werden musste. Für die Besitzerin der verletzten „Bella“ war klar: Die Behandlungskosten soll die Halterin von „Diva“ tragen. Doch die weigerte sich – mit dem Hinweis, ihre Stute sei bedrängt worden. Mit ihrem Urteil (Aktenzeichen: 15 O 123/23) gab die 15. Zivilkammer der Klägerin zumindest teilweise recht.

Köln: Stute „Bella“ auf der Weide am Bein verletzt

Die Klägerin und die Beklagte sind beide Pferdehalterinnen. Ihre jeweiligen Stuten – „Bella" und „Diva" – waren in demselben Reitstall untergebracht. Im Mai 2022, einen Tag nachdem „Bella“ in den Stall aufgenommen worden war, trieb der Stallbetreiber zunächst diese zusammen mit einer weiteren Stute auf die Weide; kurz darauf folgte auch „Diva“. Während die Stuten auf der Weide trabten – laut Gericht beobachtet von den Halterinnen und zwei weiteren Personen, die am Rand standen – erhielt „Bella“ plötzlich einen Tritt gegen das Vorderbein. Wie es dazu genau kam, war vor Gericht strittig.

Der Vorfall hatte ernste Folgen. „Bellas“ Verletzung entpuppte sich als kompliziert und führte zu einer anhaltenden Lahmheit. Ein wochenlanger Aufenthalt in einer Pferdeklinik und zahlreiche Nachbehandlungen waren nötig. Am Ende stand für die Besitzerin von „Bella“ eine Rechnung von fast 8000 Euro zu Buche. Fest davon überzeugt, dass die Halterin von „Diva“ die alleinige Verantwortung trug, zog sie vor Gericht und forderte den vollen Betrag als Schadensersatz. Ihre Argumentation: Ihre Stute habe sich lediglich der Herde anschließen wollen und sei von „Diva“ grundlos attackiert worden.

Köln: Kein stillschweigendes Inkaufnehmen von Rangkämpfen

Vor Gericht prallten zwei Ansichten aufeinander. Die Besitzerin von „Diva“ bestritt eine alleinige Schuld. Sie behauptete, ihre Stute sei zuvor von „Bella“ gejagt und bedrängt worden. Zudem berief sie sich auf die in Reiterkreisen bekannte „Offenstall-Rechtsprechung“. Diese besagt vereinfacht, dass Halter, die ihre Pferde wissentlich und dauerhaft zusammen in einem begrenzten Raum halten, stillschweigend die damit verbundenen Risiken von Rangkämpfen und Verletzungen akzeptieren. Das Landgericht Köln folgte dieser Argumentation nach einer detaillierten Beweisaufnahme jedoch nicht.

Der Fall wurde vor dem Kölner Landgericht verhandelt.

Der Fall wurde vor dem Kölner Landgericht verhandelt.

Die Richter stellten klar, dass eine Haftungsausnahme hier nicht greife. Der entscheidende Unterschied: Die Pferde wurden nicht dauerhaft und unbeaufsichtigt zusammengehalten. Es handelte sich um eine zeitlich begrenzte und von den Halterinnen beaufsichtigte Eingewöhnungssituation, was die Rechtslage ändere. Ein Gutachten bestätigte zudem zweifelsfrei, dass der Tritt von „Diva“ die Verletzung verursacht hatte. Damit war klar: Die grundsätzliche Tierhalterhaftung – eine strenge Gefährdungshaftung, die Halter auch ohne eigenes Verschulden in die Pflicht nimmt – war erfüllt.

Köln: Halterin von „Diva“ muss die Hälfte der Behandlungskosten zahlen

Das Gericht verurteilte die Halterin von „Diva“ allerdings nur zur Zahlung der Hälfte des Schadens – knapp 4000 Euro. Die Klägerin müsse sich, so die Kammer, die von ihrer eigenen Stute „Bella“ ausgehende Gefahr anrechnen lassen. „Bella“ sei eben nicht nur ein passives Opfer gewesen, das zufällig am falschen Ort stand. Indem sie aktiv mit den anderen Pferden über die Weide trabte, war sie laut Urteil ein Teil des dynamischen Herdenverhaltens. Dieses Mittraben, so die Richter, stelle bereits eine aktive Teilnahme am Geschehen dar und gehe über eine bloße Anwesenheit hinaus.

Der Tritt von „Diva“ sei nicht als reiner Angriff zu werten, sondern als eine instinktive Reaktion auf das Verhalten von „Bella“, die als Neuling versucht habe, ihren Platz in der Gruppe zu finden. Letztlich habe sich in dem Tritt das Sozialverhalten und die Unberechenbarkeit beider Pferde manifestiert. Da beide Besitzerinnen die riskante Situation beobachteten, aber nicht eingriffen, sei eine hälftige Teilung der Verantwortung und damit der Kosten am gerechtesten, so das Landgericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – die Halterin von „Diva“ kann Berufung beim Oberlandesgericht einlegen.