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Gesetz über Sonn- und FeiertageWas in Köln an Karfreitag erlaubt ist – und was nicht

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ARCHIV - 07.04.2023, Baden-Württemberg, Stuttgart: Tanzen in einem Club (zu dpa: «Land will Feiertagsgesetz reformieren – Streit um Tanzverbot») Foto: Christoph Schmidt/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Bereits ab Gründonnerstag um 18 Uhr sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten

Bereits ab Gründonnerstag gelten Einschränkungen – die anstehenden Ostertage im Überblick

Die Stadt Köln weist auf die gesetzlichen Einschränkungen hin, die in der Karwoche und an den Ostertagen gelten. Grundlage ist das nordrhein-westfälische Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW).

Los geht es bereits am Gründonnerstag, 2. April: Ab 18 Uhr sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.

Verboten: Märkte, Messen, Zirkusaufführungen

Die strengsten Regelungen gelten für Karfreitag, 3. April, 0 Uhr, bis Karsamstag, 4. April, 6 Uhr. In diesem Zeitraum sind öffentliche Veranstaltungen weitgehend untersagt – darunter Märkte, Messen, Sportveranstaltungen, Zirkusaufführungen, Volksfeste sowie sämtliche Unterhaltungsveranstaltungen.

Das betrifft auch klassische Kulturangebote wie Opern, Ballette, Musicals, Operetten, Theateraufführungen und Puppenspiele. Auch Stadtführungen mit unterhaltendem Charakter sind nicht erlaubt.

Ebenfalls geschlossen bleiben müssen: Diskotheken, Spielhallen und Wettannahmestellen. Gaststätten dürfen keine Unterhaltungsdarbietungen anbieten. Darüber hinaus müssen – wie an allen Sonn- und Feiertagen – Videotheken (ausgenommen Automaten-Videotheken), Autowaschanlagen und Waschsalons geschlossen bleiben. Wohnungsumzüge, der Betrieb von Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen sind an Karfreitag ebenfalls nicht gestattet.

Museen und Zoo geöffnet

Ausnahmen beim Veranstaltungsverbot gibt es nur für Veranstaltungen mit religiösem, weihevollem oder ernsten Charakter – und auch diese erst ab 11 Uhr, nach der Hauptzeit des Gottesdienstes.

Geöffnet haben dürfen hingegen Museen, der Zoo, Kunstausstellungen sowie Saunen, Fitness- und Bräunungsstudios.

Für Ostersonntag, 5. April, und Ostermontag, 6. April, gelten die üblichen Bestimmungen des Feiertagsgesetzes NRW. (red)