Das Gericht kritisiert die mangelnde Geschwindigkeit, mit der die Stadt Köln Maßnahmen ergriffen hat, sowie deren Wirksamkeit.
Maßnahmen zum LärmschutzVerwaltungsgericht droht Stadt Köln mit Strafe wegen Brüsseler Platz

Die bisherigen Maßnahmen der Stadt zum Schutz der Nachtruhe sind laut Verwaltungsgericht nicht ausreichend.
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Im Verfahren um den nächtlichen Lärmschutz am Brüsseler Platz hat das Verwaltungsgericht Köln der Stadt Köln mit einer Strafe in Höhe von 5000 Euro gedroht. Wie die Stadt mitteilt, hat das Gericht am 5. März beschlossen, dass ein solches Zwangsgeld festgesetzt werden kann, wenn die Stadt dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW bis zum 15. Mai 2026 nicht nachkommt.
Dieses hatte die Stadt Köln im September 2023 dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der gesetzlichen Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr am Brüsseler Platz sicherzustellen. Die dort festgestellten Lärmwerte hatten regelmäßig eine Grenze überschritten, ab der sie als gesundheitsschädigend gelten.
Laut Verwaltungsgericht ist Lärmschutz nicht ausreichend
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln sind die Maßnahmen, die die Stadt bisher ergriffen hat, nicht ausreichend. Lärmmessungen aus Mai und Juli 2025 zeigten, dass die Grenzwerte weiterhin nicht eingehalten wurden. Zudem kritisierte das Gericht in seinem Beschluss, die Stadt würde die erforderlichen Maßnahmen nicht schnell genug umsetzen.
Die Verwaltung der Stadt Köln plant, eine behördliche Verordnung für den Bereich des Brüsseler Platzes umzusetzen. Die Regelung sieht ein Alkoholkonsumverbot und Alkoholmitführverbot ab 21 Uhr im Umfeld des Platzes vor. Ziel sei es, die Lärmbelastung so zu reduzieren, dass der maßgebliche Wert zur Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr eingehalten wird. Der Rat soll darüber am 19. März entscheiden.
Das Verwaltungsgericht Köln hat bislang ausschließlich die Androhung eines Zwangsgeldes ausgesprochen. In welchem Umfang künftig Zwangsgelder festgesetzt werden könnten, wird im Beschluss nicht genannt. Für das Gericht ist der Sachverhalt entscheidend, ob ergriffene Maßnahmen die Lärmimmissionen vor Ort auf unter 60 Dezibel reduzieren. (red)

