Abo

DiskriminierungsvorwurfSchwerbehinderter klagt gegen Kölner Krankenhaus-Kündigung

3 min
Das Krankenhaus der Augustinerinnen Köln gGmbH.

Das Krankenhaus der Augustinerinnen Köln gGmbH. 

Ben R., zu 70 Prozent schwerbehindert, zog gegen seinen früheren Arbeitgeber, das Krankenhaus der Augustinerinnen, vor Gericht – ein Gütetermin endete jetzt mit einem Vergleich.

In der Probezeit, die in der Regel maximal sechs Monate dauert, darf der Arbeitgeber grundsätzlich auch schwerbehinderten Arbeitnehmern ohne Angabe von Gründen kündigen. Der besondere Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten. Um einen solchen Fall ging es am Montag bei einem Gütetermin vor dem Kölner Arbeitsgericht.

Arbeitsbeginn am 1. September 2025

Geklagt hatte der 47-jährige Ben R., der am 1. September 2025 im Krankenhaus der Augustinerinnen, im Volksmund Severinsklösterchen genannt, zu arbeiten begonnen hatte. Er hat bis zum Physikum Medizin studiert und war früher als zweiter OP-Assistent tätig. Dass er zu 70 Prozent schwerbehindert ist, hatte er seinem neuen Arbeitgeber vor der Probezeit nicht mitgeteilt. Zum einen besteht keine Verpflichtung dazu. Zum anderen schränke ihn die Behinderung, die man ihm nicht ansieht, in der beruflichen Tätigkeit nicht ein, sagt er.

Am 19. November wurde ihm zum 31. Dezember gekündigt. Er vermutete einen Zusammenhang damit, dass er sich zwei Tage zuvor an die Schwerbehindertenvertretung gewandt hatte. Er schrieb ihr, welchen Behindertengrad er hat und dass er eine Zusage für eine dreiwöchige Reha bekommen hatte. Auf die Kündigung, durch die er sich diskriminiert sah, reagierte er mit einer Klage. Am 21. Januar erhielt er eine weitere Kündigung, diesmal zum 28. Februar.

„Den Anforderungen nicht gewachsen“

Nun also der Verhandlungstermin, der dazu diente, die Möglichkeit einer einvernehmlichen Einigung auszuloten. Der Anwalt der Augustiner Krankenhäuser gGmbH sagte, Ben R. sei „den Anforderungen nicht gewachsen“ gewesen, habe sich also „nicht bewährt“.

Zum Zeitpunkt der ersten Kündigung sei dem Arbeitgeber nicht bekannt gewesen, dass der Kläger schwerbehindert ist. Deswegen habe man ihm „vorsorglich“ noch einmal gekündigt, diesmal nach Anhörung auch der Schwerbehindertenvertretung und zum Ende der Probezeit, das heißt zum 28. Februar. Dabei sei schon bis zum Ausspruch der ersten Kündigung ausreichend Zeit gewesen, sich ein Bild von der Arbeitsleistung des Klägers zu machen.

Mit Unterstützung einer Rechtsschutzsekretärin des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) argumentierte Ben R., ihm sei zu wenig Einarbeitungszeit eingeräumt worden. Wer als Technischer Sterilisationsassistent tätig ist, sorgt in medizinischen Einrichtungen wie etwa Krankenhäusern dafür, dass die eingesetzten Instrumente und Materialien hygienisch einwandfrei, also steril sind.

Eine klassische duale Ausbildung ist nicht vorgesehen, aber ein Fachkundelehrgang von mindestens 120 Stunden. Man habe ihn weder gründlich eingearbeitet noch ausreichend angeleitet, sagte er. Er habe keine Chance gehabt, über das übliche Tagesgeschäft hinaus etwas zu lernen. Zur Reha, die er im Januar angetreten hat, sagte er, dass er Bereitschaft signalisiert habe, sie zu verschieben.

„Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dürfte die Beklagte obsiegen“, schätzte der Richter den Fall ein. Der Befund des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe sich nicht bewährt, reiche für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit aus.

Auf Basis der zweiten Kündigung einigten sich die Parteien auf einen Vergleich. Der Resturlaub wird vergütet, und Ben R. erhält ein Arbeitszeugnis mit der Note „gut“. Auf die Forderung nach einer Abfindung in Höhe der Hälfte eines Bruttomonatsgehalts verzichtete er.

„Ich habe die Rechtsprechung zu akzeptieren“, sagte er nach der Verhandlung. Und er habe schon Vorstellungsgespräche mit anderen Arbeitgebern vereinbart.