Abo

Proteste vor ArztpraxisAachener Gericht hebt Verbot für Abtreibungsgegner auf

2 min
Urteil: Versammlungsverbot für Abtreibungsgegner rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Aachen hat das Versammlungsverbot für Abtreibungsgegner gegenüber einer Arztpraxis als rechtswidrig eingestuft. (Symbolbild)

Ein Demonstrationsverbot für Abtreibungsgegner in Aachen ist vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Die Richter sehen keinen „Spießrutenlauf“ für Frauen.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass ein Verbot von Versammlungen für Abtreibungsgegner unrechtmäßig ist. Laut einer Mitteilung wurde der Klage eines Vereins gegen das Land Nordrhein-Westfalen stattgegeben (AZ: 6 K 164/25). Demzufolge sind Demonstrationen auf der Straßenseite gegenüber einer Aachener Praxis, die Schwangerschaftsabbrüche durchführt, weiterhin gestattet.

Seit dem Jahr 2005 versammeln sich Vereinsmitglieder monatlich zum Gebet gegenüber der gynäkologischen Einrichtung. Hierbei werden auch Abbildungen von zwei Föten präsentiert. Angaben zufolge erfolgt keine direkte Ansprache von schwangeren Frauen, die die Einrichtung besuchen. Die Polizei hatte dem Verein Ende 2024 eine solche Versammlung in einem Radius von 100 Metern um die Praxis verwehrt und den Protestierenden einen alternativen Standort zugeteilt.

Grundlage des Verbots: Das Gesetz gegen „Gehsteigbelästigung“

Als Begründung führte die Behörde das Schwangerschaftskonfliktgesetz an. Eine vom Bundestag im Jahr 2024 verabschiedete Gesetzesnovelle untersagt es, schwangere Personen am Zugang zu einer Abtreibungsberatung zu hindern. Dies bezieht sich, wie die dpa meldet, beispielsweise auf die Blockade beim Betreten oder Verlassen von entsprechenden Einrichtungen – ein Sachverhalt, der als sogenannte Gehsteigbelästigung bekannt ist.

Die räumliche Einschränkung der Demonstration wurde vom Verwaltungsgericht Aachen in diesem spezifischen Fall als unrechtmäßig bewertet. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Grundrechte der Demonstrierenden ebenfalls Beachtung finden müssen. Die Regelungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes würden weder Meinungskundgebungen prinzipiell verbieten noch die Konfrontation schwangerer Personen mit den Ansichten der Demonstrierenden.

Gerichtliche Einschätzung: Kein „Spießrutenlauf“ für Schwangere

In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass schwangere Frauen höchstens für zehn Sekunden mit den betenden Personen und den gezeigten Bildern in Berührung kämen und die Möglichkeit hätten, auszuweichen. Eine solch kurze Begegnung stelle keinen „Spießrutenlauf“ dar. Ferner wird die Versammlung lediglich einmal monatlich abgehalten.

Ein vergleichbarer Fall in Bayern wurde bereits zugunsten von Abtreibungsgegnern in der zweiten und finalen Instanz entschieden. Im September des Vorjahres urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass eine generelle „Bannmeile“ von 100 Metern für Proteste im Umfeld von Abtreibungskliniken und Beratungsstellen nicht zulässig sei. Bezüglich des Aachener Urteils ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung möglich. Die Entscheidung darüber obliegt dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. (red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.