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Urteil gegen Start-upAlkoholfreie Drinks dürfen nicht wie Spirituosen heißen

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Whiskey

Nur, wo auch wirklich Whiskey, Gin oder Rum drin ist, darf auch mit Whiskey, Gin oder Rum geworben werden. (Symbolbild)

Für alkoholfreie Spirituosen-Alternativen sind geschützte Begriffe wie Whiskey oder Gin tabu. Ein Hamburger Gericht hat dies nun bestätigt.

Die Benennung von Getränken als Whiskey, Gin oder Rum ist nur dann zulässig, wenn diese Destillate tatsächlich enthalten sind. Diese Regelung wurde vom 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg bestätigt, der damit ein früheres Urteil bekräftigte. Als Neuerung wurde zudem die Verwendung des Ausdrucks „American Malt“ für fast gänzlich alkoholfreie Erzeugnisse untersagt. Das Urteil ist jedoch noch nicht final, weil eine Revision zugelassen ist.

Im Zentrum des Verfahrens steht ein junges Unternehmen, das in der Bundesrepublik Drinks mit lediglich circa 0,3 Prozent Alkohol als Ersatz für traditionelle Spirituosen vertreibt. Die Klage eingereicht hatte der Verband der Spirituosenindustrie, wie die „dpa“ meldet.

Kennzeichnung widerspricht EU-Vorgaben für Spirituosen

Gerichtsangaben zufolge vermarktete die Firma ihre Erzeugnisse mit Werbesprüchen wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. Darüber hinaus wurde in den Beschreibungen der Produkte von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ dem entsprechenden Destillat gesprochen. Das Produkt, das als „This is not Whiskey“ deklariert war, enthielt außerdem den Zusatz „American Malt“.

Der Verband der Spirituosenindustrie, der die Klage führte, forderte aufgrund von Wettbewerbsverstößen einen Unterlassungsanspruch. Als Grund wurde angeführt, dass die Produktkennzeichnung gegen die geltende EU-Spirituosenverordnung verstoße.

Relevanz der Entscheidung für Kölner Konsumenten

Das Oberlandesgericht schloss sich der Meinung des Landgerichts vom Juli des Vorjahres an und gab dem Verband der Spirituosenindustrie statt. In der zweiten Instanz wurde das junge Unternehmen zudem verpflichtet, auf die Verwendung des Begriffs „American Malt“ zu verzichten. Der Senat begründete dies damit, dass es sich um eine laut Spirituosenverordnung nicht erlaubte Anspielung auf die Produktgattung Whiskey handle. Die Entscheidung wird voraussichtlich deutschlandweite Folgen für die Etikettierung derartiger Modegetränke nach sich ziehen, was sie auch für Konsumenten im Raum Köln bedeutsam macht.

Gegen die ursprüngliche Entscheidung des Landgerichts (Az. 416 HKO 51/24) hatten beide Seiten Berufung eingelegt. Die Zulassung der Revision bedeutet, dass das jetzige Urteil des Oberlandesgerichts noch keine endgültige Gültigkeit besitzt. (red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.