Das Kölner Landgericht sprach in dem kuriosen Nachbarschaftsstreit ein finales Urteil.
Eigentümer haben geklagtBienenvölker auf Balkon? Kölner Gericht spricht Machtwort

Eigentümer in Köln klagten gegen die Bienenhaltung von Nachbarn.
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Der Frühling beginnt, die Bienen summen – doch nicht allen gefällt das. Zumindest nicht im oder am eigenen Haus. Das Kölner Landgericht musste sich nun mit einer kuriosen Klage gegen ein Ehepaar beschäftigen. Und entschied unter dem Aktenzeichen 15 S 17/25: Ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer dürfen Bewohner keine Bienenvölker auf dem Balkon halten. Egal, ob gewerblich oder nicht. Die 15. Zivilkammer bestätigte damit ein zuvor bereits vor dem Amtsgericht ergangenes Urteil.
Köln: Eigentümer stören sich an Bienenhaltung auf Balkon
Ausgangspunkt des Streits ist eine Wohnanlage in Köln. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) klagte gegen zwei getrenntlebende Eheleute, die gemeinsam eine Wohnung besitzen. Die Gemeinschaft wollte erreichen, dass auf dem Balkon keine Bienenvölker mehr gehalten werden. Außerdem ging es um den Vorwurf, in der Wohnung werde eine Imkerei betrieben oder es gebe dort eine Art Imkertreffpunkt. An der Tür zur Wohnung stand ein Schild: „Honig aus eigener Imkerei“.
Die Teilungserklärung der Anlage erlaubte zwar grundsätzlich auch eine gewerbliche Nutzung von Wohnungen – allerdings nur mit Zustimmung des Verwalters. Eine solche lag nicht vor. Das Amtsgericht Köln hatte der Klage nach einer Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmungen zunächst in vollem Umfang stattgegeben. Dagegen legten die Beklagten Berufung ein. Das Landgericht Köln hat die Sache dann teilweise anders bewertet – aber beim zentralen Punkt das Amtsgericht bestätigt.
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Beim Thema Bienenvölker auf dem Balkon blieb es beim Verbot, solange die Miteigentümer nicht zustimmen. Nach Auffassung des Gerichts stellte das Halten auf einem Balkon eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer dar. Die von den Beklagten auf dem Balkon vorgehaltenen Kisten für Bienen würden für die Nachbarn erhebliche Nachteile begründen, die die Kläger abwehren könnten. Das gelte unabhängig davon, wer nun tatsächlich die Wohnung bewohnt.
Köln: „Imkerei“-Schild darf nicht an der Wohnungstür hängen
Die Kläger hatten sich im Verfahren vor dem Amts- und Landgericht auch an dem „Imkerei“-Schild an der Wohnungstür gestört – und gewannen auch in diesem Punkt. Auch die zweite Instanz wertete das Anbringen des Schildes als bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum – weil es nicht in den Privaträumen, sondern im Bereich des Treppenhauses angebracht war. Auch hierzu hätte es einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft bedurft. Der lag aber ebenfalls nicht vor.
In einem eher zu vernachlässigenden Punkt setzten sich die Bienenfreunde durch. Eine rechtswidrige gewerbliche Nutzung der Wohnung sahen die Richter nicht. Treffen mit anderen Imkern könnten dem Austausch übers Hobby dienen. „Auch mehrere Bienenkästen auf einem Balkon würden für sich genommen noch keinen gewerblichen Betrieb begründen“, so die Richter. Das „Imkerei“-Schild sage nichts aus – es würde Passanten nicht ansprechen und nur durch Bewohner oder Besucher gesehen.

