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Prozess in SiegburgWenn der Streit um eine Googlebewertung vor Gericht endet

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Amtsgericht Siegburg

Im Siegburger Amtsgericht wurde über das Löschen einer Googlebewertung entschieden.

Schlechte Googlebewertungen können enorme Auswirkungen auf Betreiber haben. Nicht immer fallen sie unter die Meinungsfreiheit. 

Google-Bewertungen spielen eine wichtige Rolle für Betreiber von Geschäften, Restaurants oder anderen Dienstleistern. Ob zwei oder fünf Sterne auf dem Display zu sehen sind, beeinflusst potenzielle Kundinnen und Kunden, was gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten schnell relevant für die Betreiber werden kann. Schon eine sehr schlechte Bewertung kann den Durchschnitt an Sternen, die die Kunden vergeben haben, stark herunterziehen. Besonders drastisch formulierte schlechte Bewertungen fallen sofort ins Auge und bleiben eher in Erinnerung als positive Kommentare.

Auch wenn sie geschäftsschädigend sein können: Generell fallen negative Bewertungen unter die Meinungsfreiheit. Was allerdings nicht erlaubt ist, sind falsche Behauptungen. Zur Löschung einer unwahren Bewertung kann der Betreiber diese unter Angabe von Begründungen bei Google melden. Das Prüfen kann je nach Fall mehrere Wochen dauern. Auch für Kommentare, die keine sachliche Kritik sind, sondern den Betreiber beleidigen oder diffamieren, können Betreiber eine Löschung beantragen. Hassrede und diskriminierende Inhalte verstoßen gegen geltendes Recht, genau wie die Veröffentlichung personenbezogener Daten.

Schlechte Bewertung eines Iserlohner  Autohauses wurde am Siegburger Amtsgericht diskutiert

Der Streit um eine Googlebewertung eines Iserlohner Autohauses ging bis vor das Siegburger Amtsgericht. Der Verfasser beschrieb, dass sein damals 19-jähriger Sohn beim Kauf eines Gebrauchtwagens über den Tisch gezogen worden sei. 4300 Euro habe dieser bezahlt. Dann habe eine Werkstatt festgestellt, dass das Auto bereits vor dem Kauf „Schrott“ gewesen sei. Der Kauf fand jedoch nicht bei dem Autohaus statt, das der Mann aus dem Rhein-Sieg-Kreis mit einem Stern bei Google bewertet hatte. Dessen Sohn hatte auf eine Anzeige reagiert und das Auto privat gekauft. Der Vater hielt den Verkäufer für einen Mitarbeiter des geschädigten Autohauses.

Der Knackpunkt ist: Enthält die Tatsachenbehauptung überhaupt einen wahren Kern?
Richterin Leonie Mertens

„Der Knackpunkt ist: Enthält die Tatsachenbehauptung überhaupt einen wahren Kern?“, stellte Richterin Leonie Mertens fest. Wenn das nicht der Fall sei, greife hier auch nicht die Meinungsfreiheit. Zwar stelle der Vater des Autokäufers in seiner Bewertung klar, dass es sich um einen Privatverkauf gehandelt habe. Es werde jedoch ein deutlicher Zusammenhang zu einem Autohaus hergestellt, bei dem der Mann oder sein Sohn niemals Kunden waren. 

Der Leiter des bei Google bewerteten Autohauses hatte einen Anwalt eingeschaltet, nachdem er den Verfasser bereits mehrfach zum Löschen seiner Bewertung aufgefordert hatte. Er selbst hatte darunter kommentiert, dass der Kauf bei einem anderen Gebrauchtwagenhändler stattgefunden habe, der in der gleichen Straße ansässig sei. Auch das Schreiben seines Anwaltes fügte er an.

Beklagter aus Rhein-Sieg muss die Bewertung löschen

Der Verfasser der schlechten Google-Bewertung verteidigte sich, er habe deutlich machen wollen, dass beide Autohäuser zusammenarbeiten. Hierfür lagen jedoch keine Beweise vor. Da das „Autohaus H.“ bei Google nicht zu finden war, habe er hier auch keine Bewertung abgeben können, argumentierte der Angeklagte. Das entschuldige nicht das schlechte Bewerten eines Autohauses, das in keinem klaren Zusammenhang mit den beschriebenen Geschehnissen stehe, antwortete die Richterin. Auch wenn es ein Privatverkauf gewesen sei - der Verfasser habe von einem ‚vermeintlich vertrauenswürdigen Autohändler‘ geschrieben. Hiermit verbinde man als Leser den klagenden Betrieb.

„Es hat wirklich gravierende Auswirkungen, gerade der Gebrauchtwagenhandel ist sehr sensibel“, sagte Gerd Schönfelder, der Anwalt des Klägers, „die Reaktionen auf die Googlebewertung waren immens.“ Seinem Mandanten sei ein Schaden entstanden, obwohl alle übrigen Bewertungen für das genannte Autohaus positiv ausfielen. Der Angeklagte erkannte die Klageforderung schließlich an, wodurch er die Gerichtskosten lediglich in reduziertem Umfang zahlen muss.